Das Einhalten des Waldabstands hätte zur Folge, dass die Bauparzelle kaum vernünftig überbaut werden könnte. Gerade in Gemeinden wie Hasliberg, deren Zweitwohnungsanteil bei über 20 Prozent liegt, besteht ein grosses raumplanerisches Interesse, dass unbebautes Bauland primär für die Erstwohnungsnutzung baulich genutzt wird (Art. 75b BV und Art. 1 Abs. 2 Bst. b RPG33). Das KAWA und die Vorinstanz haben die besonderen Verhältnisse für eine Ausnahme vom gesetzlichen Waldabstand nach Abwägung aller Interessen somit zu Recht bejaht. 33 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 14 5. Kosten