j) Die Ausnahme hat auch keine störenden Auswirkungen auf die Wohnqualität. Der bewohnte Teil des Vorhabens weist gegenüber dem Wald einen Abstand von 10.00 m auf und die Wohn- und Essräume sind auf der vom Wald abgewandten Seite angelegt. Mit einer störenden Beschattung durch den Wald ist deshalb nicht zu rechnen. Schliesslich wirkt die Bauparzelle auch nicht übernutzt. Das projektierte Mehrfamilienhaus weist einen ähnlich grossen Grundriss auf wie die bestehenden Gebäude im Gebiet Schrotenweidli (vgl. Grundriss des Gebäudes H.________ auf Parzelle Nr. I.________ und des Gebäudes J.________ auf Parzelle Nr. K.