Auch ist eine akute Schädigung des geplanten Vorhabens durch Windwurf oder Brand, wie die Beschwerdegegner plausibel ausführen, im Bereich des leicht vorspringenden Waldteils nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Haftung gilt ohnehin die gesetzliche Regelung von Art. 27 KWaG (vgl. auch Auflage in Ziff. 3 des Amtsberichts des KAWA). Danach ist für allfälligen, vom Wald oder dessen Bewirtschaftung ausgehenden Schaden die Haftung wegbedungen, wenn eine Baute oder Anlage – wie hier – mit einer Ausnahme bewilligt wurde. Der Eigentümer der Baute trägt in diesem Fall die Haftung selber.