i) Unbehelflich ist die Argumentation der Beschwerdeführenden, das betroffene Waldstück stelle Schutzwald dar. Da sich die fragliche Waldfläche im Bereich der Hoflüölouwenen befindet, ist das Waldstück zwar als Schutzwald ausgeschieden worden. In Gerinnenähe ist die Wirkung des Waldes allerdings differenziert zu betrachten. Einerseits erbringt der Wald eine schützende Wirkung gegenüber Wassergefahren.