Es schafft hier auch kein ungewolltes Präjudiz. Vielmehr hat es die Waldabstände von 5.00 m zur unbewohnten Nebenanlage und 10.00 m zum geplanten Wohnhaus in differenzierter Weise unter Würdigung der Belange des Waldes, der bisherigen Bebauung, der speziellen Lage der Parzelle, der Ausrichtung des Wohnhauses und der Besonderheit des Walds (kleinflächiger, leicht vorspringender Waldteil) als gerechtfertigt erachtet.