Zum konkreten Fall führte das KAWA schliesslich aus, um ein Präjudiz zu vermeiden, habe es ein minimaler Waldabstand von 10 m als gerechtfertigt erachtet, weil der Wald seitlich des geplanten Hauses und nicht in der Hauptrichtung liege, es sich um einen kleinflächigen, leicht vorspringenden Waldteil handle und die Situation zwischen Wald und bebauter Parzelle nicht durch Umparzellierung verbessert werden könne. Das Problem liege hier in der Parzellierung der Bauzone Schrotenweidli. Die Bauparzelle Nr. E.________ sei so bemessen, dass eine 28 Vgl. dazu: BVR 2003 S. 257 E. 10d, mit Hinweisen; VGE 20894 vom 5. Oktober 2000; VGE 21266 vom