Nebst diesen Kriterien würden aber noch andere Argumente, namentlich der sparsame Umgang mit dem knappen Gut Bauland, andere Ausnahmebewilligungen in der näheren Umgebung sowie die Bebaubarkeit von Restparzellen, berücksichtigt. Zum konkreten Fall führte das KAWA schliesslich aus, um ein Präjudiz zu vermeiden, habe es ein minimaler Waldabstand von 10 m als gerechtfertigt erachtet, weil der Wald seitlich des geplanten Hauses und nicht in der Hauptrichtung liege, es sich um einen kleinflächigen, leicht vorspringenden Waldteil handle und die Situation zwischen Wald und bebauter Parzelle nicht durch Umparzellierung verbessert werden könne.