In der Stellungnahme vom 1. April 201430 präzisierte es ausserdem, bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe gelte nicht ein allgemeiner Waldabstand von 15 m. Die Baugesuche würden vielmehr individuell beurteilt, wobei primär die Walderhaltung und die Waldbewirtschaftung für die Beurteilung massgeblich seien. Zu nahe am Wald erstellte Bauten würden aus diversen Gründen zu nicht bewilligungsfähigen Rodungsgesuchen führen. Auch dürften Bauten die Waldbewirtschaftung nicht verhindern oder erschweren.