kann nicht gefolgt werden. g) Im Baubewilligungsverfahren hat die zuständige Waldabteilung 1 Oberland Ost das Bauvorhaben aus Sicht des Waldgesetzes geprüft und im Amtsbericht vom 31. Januar 2014 u.a. festgehalten, es bestehe keine übermässige Behinderung der Walderhaltung und Waldbewirtschaftung.29 Es beantragte, die Bewilligung könne unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. In der Stellungnahme vom 1. April 201430 präzisierte es ausserdem, bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe gelte nicht ein allgemeiner Waldabstand von 15 m.