besonderen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, werden bereits darin gesehen, dass das konkrete Vorhaben weder den Zweck noch die Anliegen bedroht oder vereitelt, die mit der gesetzlichen Regelung des Waldabstandes verfolgt werden.28 An die "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 34 KWaV stellt das KAWA und seine Abteilungen seit jeher weniger strenge Anforderungen als die Verwaltungsjustizbehörden an die "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 BauG. Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach hier die Rechtsprechung zu Art. 26 BauG zur Beurteilung der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands heranzuziehen sei,