Daneben beträgt die Distanz zwischen der Westfassade des projektierten Mehrfamilienhauses und der Waldgrenze 10.00 m. Damit steht fest, dass hier eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Waldabstands erforderlich ist (vgl. Art. 47 GBR25). Die Beschwerdegegner haben ein entsprechendes Ausnahmegesuch eingereicht und begründet. Das Ausnahmegesuch wurde publiziert. Aus dem Situationsplan und dem Grundrissplan (vgl. 2. Obergeschoss) ist ersichtlich, dass der Abstand der Stützmauer im Bereich der südwestlichen Garagenecke zur Waldgrenze 3.00 m beträgt.