e) Im Zonenplan ist zwischen der Waldfläche und der Bauzone auf der Bauparzelle Nr. E.________ eine Waldgrenze festgelegt worden. Diese ist für das Bauvorhaben massgeblich (vgl. E. 4c). Die Beschwerdegegner haben die Waldgrenze im Situationsplan korrekt übernommen und mit einer grünen Fläche dargestellt. Gemäss dem Situationsplan liegt die südwestliche Garagenecke am nächsten bei der Waldgrenze; der Waldabstand beträgt dort, senkrecht zur verlängerten Waldgrenze gemessen, 5.00 m. Daneben beträgt die Distanz zwischen der Westfassade des projektierten Mehrfamilienhauses und der Waldgrenze 10.00 m.