Auch zur Klärung der Frage, ob es sich bei der auf der Parzelle Nr. E.________ befindlichen Waldfläche um Wald im Sinn der Waldgesetzgebung handelt, erübrigen sich weitergehende Beweismassnahmen. Die Waldgrenze zur Bauzone ist im Rahmen der Orts- bzw. Zonenplanrevision erst kürzlich im Jahr 2010 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG22 parzellenscharf festgelegt und durch das KAWA mit Verfügung vom 24. Juni 2011 genehmigt worden. Der Zonenplan (Teilplan Hohfluh) und die Genehmigungsverfügung des KAWA sind rechtskräftig geworden. Es besteht kein Raum, diese verbindlichen und rechtskräftigen Feststellungen im Beschwerdeverfahren infrage zu stellen.