b) Die Beschwerdegegner halten fest, den Beschwerdeführenden 1 und 2 sei ebenfalls eine Ausnahmebewilligung vom Waldabstand gewährt worden. Aus den gleichen Gründen sei die Ausnahmebewilligung auch für ihr Vorhaben zu gewähren. Die Gebäude lägen direkt nebeneinander, beträfen den gleichen Wald, eine ähnliche Dimension und ähnliche örtliche Gegebenheiten. Zudem liege in Bezug auf die Unterschreitung des Waldabstands von der zuständigen Behörde eine positive Beurteilung vor. Schliesslich bemerken sie, an dieser Stelle habe es keine hohen Waldbäume, die bei Föhnwind stürzen könnten. Ausserdem blase ein allfälliger Föhnsturm von den Gebäuden in Richtung Wald und nicht umgekehrt.