Entscheidrelevante Akten, wie namentlich die abgestempelten Originalpläne oder das korrekt ausgefüllte Baugesuchsformular 1.0, woran offensichtlich keine Geheimhaltungsinteressen bestehen, wurden nicht vorgelegt. Gerade Rechtsvertreter, die erst während der laufenden Rechtsmittelfrist mandatiert werden, sind darauf angewiesen, dass ihnen die vollständigen Akten gezeigt werden (vgl. E. 3b). Nur auf der Grundlage der kompletten Akten lässt sich sachgerecht entscheiden, mit welcher Begründung ein Entscheid an die nächst höhere 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)