Kommt dazu, dass die Vorinstanz diesen Einwand im Beschwerdeverfahren weder bestritt noch widerlegte. Damit ist erstellt, dass die Vorinstanz der Mitarbeiterin des Rechtsvertreters anlässlich der Akteneinsicht am 2. Juni 2014 nicht die vollständigen Vorakten überliess. Entscheidrelevante Akten, wie namentlich die abgestempelten Originalpläne oder das korrekt ausgefüllte Baugesuchsformular 1.0, woran offensichtlich keine Geheimhaltungsinteressen bestehen, wurden nicht vorgelegt.