verwaltet werden, vollständig sind. Abzugrenzen ist das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht (Art. 23 Abs. 1 VRPG) demgegenüber vom datenschutzrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrecht (Art. 23 Abs. 3 VRPG). Es kommt erst in jenen Fällen zur Anwendung, wo ein Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.12