Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das in Art. 23 Abs. 1 VRPG10 näher konkretisiert ist. Diese Vorschrift gibt den Parteien und deren Rechtsvertreter Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Das Akteneinsichtsrecht setzt Vollständigkeit der Akten voraus. Die Behörden sind verpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten.11 Ersucht eine am Verfahren beteiligte Partei während der Rechtsmittelfrist um Akteneinsicht, hat sie Anspruch darauf, dass ihr das gesamte Aktendossier überlassen wird; sie muss sich darauf verlassen können, dass die Akten, die von der Behörde