c) Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden ihren Rechtsvertreter am 2. und 5. Juni 2014, also erst während der laufenden Rechtsmittelfrist, mit der Vertretung der vorliegenden Bausache beauftragten.7 Unbestritten ist ausserdem, dass am 2. Juni 2014 eine Mitarbeiterin der Rechtsvertretung die Akten beim Regierungsstatthalteramt einsah. Da das Baubewilligungsverfahren während der Rechtsmittelfrist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, können sich die Beschwerdeführenden und dessen Rechtsvertreter auf das Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV8 und Art. 26 Abs. 2 KV9 berufen. Das verfahrensrechtliche Akteneinsichtsrecht gestützt auf diese Verfassungsbestimmungen ist