b) Zur Rüge der Gehörsverletzung bemerken die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2014, wenn dies zutreffe, seien sie dafür nicht verantwortlich. Falls tatsächlich ein Fehler passiert sein sollte, sei dieser heilbar, wobei ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien.