a) Die Beschwerdeführenden bringen zum einen vor, dem Rechtsvertreter seien anlässlich der Akteneinsicht am 2. Juni 2014 nicht alle Unterlagen gezeigt worden. Zum anderen kritisieren sie, als Pläne seien nur A4-Exemplare vorgelegt worden. Was Inhalt des Bewilligungsdossiers war, sei deshalb unklar gewesen. Es sei nicht an den Behörden zu bestimmen, welche Unterlagen die Parteien im Rahmen einer Akteneinsicht interessieren könnten. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und der Mehraufwand müsse entschädigt werden.