c) Die Beschwerdeführenden regen an, die BVE könne den Streitgegenstand ausdehnen und die baupolizeilichen Masse gemäss kommunalem Recht, namentlich die Einhaltung der Gebäudehöhe und die Geschosszahl, von Amtes wegen prüfen. Für eine solche Ausdehnung des Streitgegenstands besteht hier kein Raum: Hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe und der Geschosszahl sind vorliegend keine wesentlichen Mängel ersichtlich. Auch die Einwohnergemeinde Hasliberg vertrat in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 die Ansicht, dass die Masse betreffend die Gebäudehöhe und die Geschosszahl gemäss ihrem GBR eingehalten seien.