Diese Einwände haben die Beschwerdeführenden fallengelassen (vgl. Eingabe vom 18. August 2014), nachdem ihnen die BVE die Akten zur Einsichtnahme zustellte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind somit nur noch die Rügen betreffend die Gehörsverletzung und die Verletzung des Waldgesetzes. An diesen Rügen haben die Beschwerdeführenden festgehalten.