b) Die Beschwerdeführenden kritisierten in ihrer Beschwerde, die Baugesuchsunterlagen würden diverse Mängel enthalten (fehlende Unterzeichnung durch die Baugesuchsteller sowie Grundeigentümer, verkleinerte A4-Pläne, fehlende Begründung für die Ausnahme von Art. 34 GBR und fehlende Publikation und Begründung der Ausnahme für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands). Diese Einwände haben die Beschwerdeführenden fallengelassen (vgl. Eingabe vom 18. August 2014), nachdem ihnen die BVE die Akten zur Einsichtnahme zustellte.