4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli die Vorakten ein. Es stellte mit Verfügung vom 8. und 12. August 2014 sämtliche Akten den Beschwerdeführenden zur Einsichtnahme zu. Mit Eingabe vom 18. August 2014 haben sich die Beschwerdeführenden zu den Akten und zur Beschwerdeantwort geäussert. Auf 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3