2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 10. Juni 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 9. Mai 2014 und die Erteilung des Bauabschlags. Sie machen insbesondere geltend, die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands sei zu Unrecht erteilt worden. In der Eingabe vom 18. August 2014 halten sie an ihrer Rechtsauffassung fest.