1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 16. April 2014 aufgehoben und dem Baugesuch vom 30. Oktober 2013 der Bauabschlag erteilt. Die Sache geht zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.00 werden den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten wird nicht erhoben.