b) Laut Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Die Kostennote des Anwaltes des Beschwerdeführers gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von insgesamt Fr. 3'741.10 je zur Hälfte zu ersetzen. III. Entscheid