Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie lediglich die Gartengestaltung samt Stützmauern erstellt haben. Der öffentliche Fussweg wurde zwar in ihrem Interesse verlegt. Ausgeführt hat diese Arbeiten allerdings die Gemeinde. Diese ist deshalb auch für die Verlegung und die Dimensionierung des öffentlichen Fussweges verantwortlich. Aus diesem Grund haben die Beschwerdegegner lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen, ausmachend Fr. 700.00. Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die andere Hälfte wird deshalb nicht erhoben.