Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'400.00. Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung des Bauabschlags vollständig, mit seinem Antrag auf Wiederherstellung dem Grundsatz nach. Demgegenüber unterliegen die Beschwerdegegner vollumfänglich. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie lediglich die Gartengestaltung samt Stützmauern erstellt haben.