Baugesuchsakten an die Vorinstanz zur Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens im Sinne der Erwägungen. Was die Ausgestaltung des öffentlichen Fussweges anbelangt, hat vorab die Gemeinde zu prüfen und zu beurteilen, welcher Standard unter Berücksichtigung der in Erwägung 4 aufgezeigten Minimalanforderungen im konkreten Fall erforderlich ist. Sie ist einzuladen, die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und der Vorinstanz einen begründeten Antrag zu stellen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen (Art. 47 Abs. 6 BewD).56 9. Kosten