Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht es ihr daher unter anderem frei, den Weg zu verlegen. Es ist vorab Sache der Gemeinde, unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen dargelegten massgeblichen Bestimmungen und einschlägigen VSS-Normen zu prüfen und zu beurteilen, welche lichte Breite und welche Sicherheitselemente der neue Teil des öffentlichen Fussweges aufzuweisen hat. Auch bei der Frage, inwieweit die im Strassenabstand und im Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG stehende Stützmauer zurückgebaut werden muss, kommt der Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen ein grosser Beurteilungsspielraum zu.