bloss der ursprüngliche Zustand angeordnet werden. Er hat keinen Anspruch auf den vollständigen Rückbau der Gartengestaltung samt Stützmauer und die Wiederherstellung der alten Wegführung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer nicht über ein privates Wegrecht. Sein Grundstück wird einzig über einen öffentlichen Fussweg erschlossen. Er kann deshalb nicht verlangen, dass der alte Weg wiederhergestellt wird. Bei der Planung und dem Bau von öffentlichen Fusswegen kommt der Gemeinde ein grosser Spielraum zu (vgl. Art. 41 Abs. 1 SG). Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen steht es ihr daher unter anderem frei, den Weg zu verlegen.