a) Zusammenfassend steht fest, dass die neue Gartengestaltung mit Stützmauer und die damit verbundene Verlegung des öffentlichen Weges nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die Baubewilligung ist deshalb aufzuheben und es ist der Bauabschlag zu erteilen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Mit dem Bauabschlag ist das Verfahren noch nicht beendet. Da der nicht bewilligungsfähige Zustand bereits besteht, muss als nächstes über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG).54 Anders als der Beschwerdeführer beantragt, kann nicht