c) Gemäss der Gewässerschutzkarte befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdegegner im Gewässerschutzbereich B. Vorliegend ist keiner der in Art. 26 Abs. 1 und 2 KGV erwähnten Fälle gegeben und auch die weiteren in Art. 26 Abs. 3 KGV erwähnten Tatbestände sind nicht erfüllt. Eine Gewässerschutzbewilligung ist daher nicht erforderlich. Anhaltspunkte, dass gewässerverunreinigende Stoffe verbaut worden wären, gibt es keine. Da es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, wäre es zudem Sache der Gewässerschutzpolizei, für die Behebung allfälliger Mängel zu sorgen (vgl. Art. 4 KGschG). 8. Wiederherstellung