abschliessende Aufzählung von Bewilligungstatbeständen. Bewilligungspflichtig sind insbesondere das Erstellen und Erweitern von Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen verschmutztes Abwasser anfällt (Art. 26 Abs. 1 Bst. a KGV), privaten Abwasserreinigungsund Versickerungsanlagen (Art. 26 Abs. 1 Bst. c KGV), Lagerplätzen für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Bau- und andere Materialien (Art. 26 Abs. 1 Bst. g KGV). Bewilligungspflichtig sind auch das Ändern und Erweitern von Bauten und Anlagen, wenn dadurch wesentlich mehr verschmutztes Abwasser anfällt oder eine andere Art der Nutzung bezweckt wird (Art. 26 Abs. 2 Bst.