a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Regen werde aus dem losen Mauerwerk Material auf den Weg weggespült. Es sei naheliegend, dass dies bei einer unsachgemässen Entwässerung auch zu einer Gewässerverschmutzung führen könne. Das Bauvorhaben benötige deshalb auch eine Gewässerschutzbewilligung. Da diese nicht vorliege, sei die nachträgliche Baubewilligung zu verweigern. b) Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung (Art. 11 Abs. 1 KGSchG52; Art. 25 Abs. 1 KGV53). Art. 26 KGV enthält eine ausführliche, aber nicht