81 SG), ist das Lichtraumprofil ausnahmslos einzuhalten. Die Stützmauer hält gegenüber dem Fussweg weder den vorgeschriebenen Strassenabstand noch das Lichtraumprofil ein. Es braucht daher eine Ausnahme nach Art. 81 SG. Die Beschwerdegegner haben von der Möglichkeit, nachträglich ein begründetes Ausnahmegesuch einzureichen, keinen Gebrauch gemacht. Besondere Verhältnisse, die einen völligen Verzicht auf die Einhaltung des Strassenabstandes rechtfertigen würden, sind aufgrund einer summarischen Prüfung keine ersichtlich. Der Neubau der Gartengestaltung mit Stützmauer kann daher nicht bewilligt werden. 7. Fehlende Gewässerschutzbewilligung