e) Sofern das zuständige Gemeinwesen nichts anderes festlegt, haben Bauten und Anlagen gegenüber selbstständigen Fusswegen einen Abstand von 3.60 m einzuhalten (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Dieser wird vom Wegrand aus gemessen.50 Zudem ist das Lichtraumprofil einzuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Das heisst, dass der Raum links und rechts des Fussweges 0.50 m von Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und Ähnlichem freizuhalten sind. Lichtraumprofil und Bauverbotsstreifen werden nicht addiert.51 Während vom Strassenabstand Ausnahmen möglich sind, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 81 SG), ist das Lichtraumprofil ausnahmslos einzuhalten.