N. 6 49 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 7 22 der Gemeinde hat sich die verwendete Gitterkonstruktion mit gebrochenen Steinen bewährt. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Umgebung sind keine vorhanden.