Die Verletzung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften über Bau und Unterhalt von Anlagen bedeutet in der Regel einen Werkmangel und kann zivilrechtliche Haftbarkeit nach sich ziehen.48 Im Übrigen schreibt die Bauverordnung die Befolgung der anerkannten Regeln der Baukunde vor (Art. 57 Abs. 1 BauV). Es sind darunter die Massnahmen zu verstehen, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf.