d) Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Die Sicherheitsanforderungen werden durchgesetzt mit der Prüfung der Projekte im Baubewilligungsverfahren und mit der baupolizeilichen Aufsicht während der Bauausführung und nach vollendetem Bau. Die Sicherheitsvorschriften gelten auch für bewilligungsfreie Bauten und Anlagen. Die Verletzung von verwaltungsrechtlichen Vorschriften über Bau und Unterhalt von Anlagen bedeutet in der Regel einen Werkmangel und kann zivilrechtliche Haftbarkeit nach sich ziehen.48