Sie weist die gleiche Konstruktion auf und tritt optisch weniger hoch in Erscheinung als diese. Aufgrund der Baubewilligungsakten zu den beiden Stützmauern und des Eindrucks, den sich die BVE anlässlich des Augenscheins vom umgebenden Geländeverlauf machen konnte, bestehen keine Anhaltspunkte, dass das gewachsene Terrain falsch eingezeichnet ist. Da es sich um ein nachträgliches Baugesuch handelt, d.h. die Terrainveränderungen bereits vorgenommen und die Stützmauer erstellt sind, wäre eine hinreichend genaue Rekonstruktion des gewachsenen Terrains im Übrigen kaum mehr möglich.