c) Es ist unbestritten, dass die Stützmauer mitsamt der als Absturzsicherung dienenden Einfriedung höher als 1.20 m und deshalb baubewilligungspflichtig ist. Gemäss den Eintragungen in den Projektplänen hält die Stützmauer die zulässige Höhe ein. Der Beschwerdeführer begründet nicht näher, warum seiner Auffassung nach die Pläne unrichtig sind und das gewachsene Terrain falsch eingezeichnet sein soll. Die neue Stützmauer ergänzt die am 28. April 2004 bewilligte Steinkorbmauer. Sie weist die gleiche Konstruktion auf und tritt optisch weniger hoch in Erscheinung als diese.