ZGB überzeugt; sie ist auf die hier umstrittene Stützmauer anzuwenden. Die zulässige Höhe ist nach Anhang II der BSIG Nr. 7/721.0/10.1 von der Grundstücksgrenze aus zu messen. Art. 97 Abs. 1 BauV bestimmt die Messweise der Bauhöhe, soweit diese ab gewachsenem Boden zu messen ist. Unter Vorbehalt von künstlichen Auffüllungen oder Abgrabungen gilt danach als gewachsener Boden das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht. Für die Bestimmung des gewachsenen Bodens gilt Art. 97 BauV.46 Dieser Artikel ist mit der BMBV47 auf den 1. August 2011