Die BSIG Nr. 7/721.0/10.1 empfiehlt für diesen Fall die analoge Anwendung der Regelung über die Böschungsneigung (Art. 79h Abs. 2 EG ZGB) in Verbindung mit dem zivilrechtlichen Grenzabstand von 3 m nach Art. 79 Abs. 1 EG ZGB. Nach Ziffer 4.3.3 der erwähnten BSIG dürfen die „nach den Ziff. 4.3.1 und 4.3.3 maximal zulässigen Böschungsbegrenzungslinien (...) im Bereich des zivilrechtlichen minimalen Grenzabstandes von 3 m (Art. 79 Abs. 1 EG/ZGB) von keiner Stützmauer oder Auffüllung überschritten werden.“ Diese Böschungsbegrenzungslinie wird in Anhang II der BSIG grafisch dargestellt. Diese Auslegung von Art. 79h EG ZGB überzeugt;