Art. 79h EG ZGB bestimmt, dass bei Abgrabungen oder Auffüllungen entlang der Parzellengrenze das Nachbargrundstück mittels einer Stützmauer oder Böschung gesichert werden muss. Böschungen dürfen eine Neigung von höchstens 45° aufweisen. Stützmauern dürfen an die Grenze gestellt werden. Dienen sie der Auffüllung, so dürfen sie den gewachsenen Boden höchstens um 1.20 m überragen. Für Stützmauern bei Abgrabungen ist die Höhe nicht limitiert.45 Aus dem Wortlaut von Art. 79h EG ZGB ergibt sich nicht klar, welcher Abstand zur Grenze eine Stützmauer einzuhalten hat, die höher als 1.20 m ist. Die BSIG Nr. 7/721.0/