Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das NBRD43, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält (Art. 70 Abs. 3 BauG und Art. 1 Abs. 2 NBRD). Insbesondere gelten die nachbarrechtlichen Bestimmungen des EG ZGB über Stützmauern und Einfriedigungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde (vgl. Art. 3 NBRD).44 Wie dem Anhang I zum GBR betreffend Abgrabungen und Aufschüttungen entnommen werden kann, entspricht dies auch der Praxis der Gemeinde.