b) Bauabstände, Bauweise und Baugestaltung werden durch die Gemeindevorschriften geregelt (Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BauG). Das Gemeindebaureglement enthält bezüglich Stützmauern und Aufschüttungen keine spezifischen Vorschriften zur Messweise, der zulässigen Höhe oder den Abständen. Unter der Marginale "Vorbehalt eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Rechts, Verhältnis zum Privatrecht" hält es lediglich fest, im Verhältnis unter Nachbarn seien die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des ZGB40 und des EG ZGB41, zu beachten (Art. 2 Abs. 2 GBR).