a) Der Beschwerdeführer rügt, die bewilligten Pläne würden nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Die Mauer sei erheblich höher als 1,20 m. Im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers sei eine von der Mauer gestützte Aufschüttung in der Höhe von circa 2.60 m vorgenommen worden. Auch im entfernteren Bereich betrage diese circa 2 m. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Mauer in der südöstlichen Ecke unmittelbar an die Liegenschaft Sigriswil Grundbuchblatt Nr. K.________ grenze und schon aus diesem Grund die Maximalhöhe einhalten müsse. Zudem sei das gewachsene Terrain in den Bauplänen falsch eingezeichnet.